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Zoll- und Grenzbestimmungen und die EU-Erweiterung
von: Zoll Druckerfreundliche Ansicht Beitrag per E-Mail versenden
Touristik & Reisen|Turistika a cestování
Schmuggeln ist nun nicht mehr nötig!Die Beitrittsländer werden unmittelbar mit Beitritt Teil des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes, die Warenkontrollen zwischen den neuen und den alten Mitgliedstaaten entfallen.
Die Personenkontrollen an den "neuen" Binnengrenzen bleiben jedoch vorerst bestehen.


Erst wenn die Beitrittsländer zu einem späteren Zeitpunkt die Sicherung ihrer Grenzen zu Drittstaaten - der neuen Außengrenze der EU - nach dem Schengener Standard nachweisen können, werden auch die Personenkontrollen an den Binnengrenzen verzichtbar.

Die warenbezogenen Zollkontrollen entfallen damit an rund 1.500 Kilometer deutscher Drittlandsgrenze gegenüber Polen und der Tschechischen Republik. Außer an den Seegrenzen verbleiben danach nur noch 407 Kilometer EU-Außengrenze zur Schweiz, von der 114 Kilometer durch den Bodensee verlaufen. Die Zahl der Grenzzollämter wird sich voraussichtlich von 136 (Stand 01.01.2004) auf insgesamt 96 verringern, zehn Grenzzollämter werden in Binnenzollämter umgewandelt.

Allerdings sind nicht alle Bestimmungen für den Warenverkehr innerhalb der EU vollständig angeglichen worden. Bezüglich der Verbrauchsteuern, Umsatzsteuer und bei Verboten und Beschränkungen gelten teilweise weiterhin nationale Bestimmungen. Diese sind auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und bei Reisen innerhalb der EU zu beachten.

Somit besteht weiterhin das Bedürfnis für eine - wenn auch eingeschränkte - Überwachung des Warenverkehrs innerhalb der EU durch den Zoll.

Bei den Verboten und Beschränkungen gehören dazu unter anderem Kontrollen in den Bereichen Betäubungsmittel, Arzneimittel, Waffen, radioaktive Stoffe, Abfälle, Artenschutz oder die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Im Bereich der Verbrauchsteuern wird zum einen weiterhin die Bekämpfung der Zuwiderhandlungen auf dem Gebiete des gewerblichen internationalen Zigarettenschmuggels im Vordergrund stehen. Zum anderen gelten im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr bei Einreisen aus den neuen EG-Mitgliedstaaten für Tabakwaren Übergangsregelungen. Dem Zoll obliegt im Rahmen seiner Tätigkeiten auch die Prüfung, ob steuerbegünstigtes Gasöl (Heizöl) vorschriftswidrig als Dieselkraftstoff verwendet oder angeboten wird (sog. Heizölmissbrauch).

Weiterhin hat die Europäische Gemeinschaft für den Transport bestimmter Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat Verfahrensvorschriften erlassen, die zu beachten und zu überwachen sind. So sind z.B. nach dem gemeinschaftsweit geltenden Verbrauchsteuersystem Mineralöle, Alkohol- und Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in einem besonderen Verfahren zu befördern, das die Besteuerung im Bestimmungsland sicherstellt.

Diese Kontrollen erfolgen zukünftig nicht mehr an den Grenzübergängen, sondern hauptsächlich im Binnenland durch mobile Ermittlungstrupps, den sog. Mobilen Kontrollgruppen (MKG).


Nach der EU-Erweiterung am 1. Mai gehören die neuen Mitgliedsländer zum EU-Binnenmarkt. Somit entfallen Zollkontrollen an der deutschen Grenze.

Trotz des EU-Binnenmarktes haben die Länder nationale Regelungen, die die Einfuhr von Waren regeln. Unterschieden werden muss zwischen privaten und gewerblichen Einfuhren.

Private Einfuhr
Innerhalb des EU-Binnenmarktes dürfen Privatpersonen uneingeschränkt Waren aus anderen Mitgliedstaaten einführen. Allerdings gibt es für verbrauchssteuerpflichtige Güter so genannte Richtmengen, bis zu denen von einem privaten Gebrauch ausgegangen wird.

Tabak:
800 Zigaretten und
200 Zigarillos und
200 Zigarren und
1 Kilogramm Rauchtabak.

Alkohol:
10 Liter Spirituosen und
20 Liter Mixgetränke und
90 Liter Wein (davon max. 60 Liter Schaumwein) und
110 Liter Bier.

Kaffee:
10 Kilogramm

Kraftstoff
Tankinhalt + 20 Liter im Kanister

Bei darüber hinausgehenden Mengen muss der Reisende nachweisen, dass er die Waren zu privaten Zwecken einführt.

Für die neuen EU-Länder gelten ab dem 1. Mai für Spirituosen, Kaffee, Kraftstoff und die allgemeine Wertbeschränkung dieselben Regelungen wie für die alten.

Ausnahme Tabakwaren:
Für die Einfuhr von Tabakwaren gibt es Übergangsfristen, in denen einige der bisherigen Beschränkungen aufrecht erhalten werden. Für Tschechien und Slowenien gilt dies noch bis Ende 2007; für Ungarn, Polen und die Slowakei bis Ende 2008; für Estland, Lettland, Litauen bis Ende 2009.

200 Zigaretten oder
400 Zigarillos oder
200 Zigarren oder
1000 Gramm Rauchtabak,

Für Tschechien gilt außerdem bis Ende 2006 eine Sonderbeschränkung für Zigarillos (100), Zigarren (50) und Rauchtabak (250g), für Estland bis Ende 2009 eine für Rauchtabak (250g). Für Malta und Zypern werden die Beschränkungen am 1. Mai 2004 komplett aufgehoben.

Aus nicht EU-Ländern dürfen derzeit folgende Mengen abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden:

Tabak:
200 Zigaretten oder
100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 Gramm Rauchtabak,

Alkohol:
1 Liter Spirituosen über 22%vol oder
2 Liter Spirituosen/Mixgetränke unter 22%vol oder
2 Liter Schaumweine und
2 Liter Wein

Kaffee: 500 Gramm

Kraftstoff: Tankinhalt + 10 Liter im Kanister

Andere Waren bis zu einem Wert von 175 Euro.

Ausnahme: Neuwagen-Kauf
Ausnahmen von der Zollfreiheit betreffen Reimporte von Autos: Beim Kauf eines neuen Fahrzeuges innerhalb der EU wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in den es bestimmungsgemäß gelangt. Als neu gelten auch Autos, die nicht mehr als 6000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurück liegen. Die Umsatzsteuer wird vom Finanzamt erhoben. Hat der Käufer schon im Herkunftsland die Umsatzsteuer entrichtet, kann er sich diese vom Verkäufer zurückerstatten lassen. Das Auto muss nicht verzollt werden, wenn es innerhalb der EU gekauft wurde. Für gebrauchte Autos fallen in Deutschland nicht noch mal Steuern an. Diese Regelungen betreffen den derzeitigen Binnenmarkt. Nach der EU-Erweiterung werden sie ebenfalls für die neuen Mitgliedsstaaten angewendet.

Gewerbliche Einfuhr
Waren für gewerbliche Zwecke müssen weiterhin in Deutschland beim Finanzamt angemeldet und versteuert werden, da sie der Umsatzsteuer unterliegen. Unterliegen die Waren der Verbrauchssteuer, müssen sie beim Hauptzollamt angemeldet und versteuert werden.

Trotzdem der Zoll also nicht mehr an den Grenzen zu Polen und Tschechien präsent sein wird, überwacht er innerhalb der EU den Warenverkehr. Da es keine Zollkontrollen gibt, führen so genannte Mobile Kontrollgruppen im Land Stichproben durch.


Sonderregelung Kulturgüter
Soll ein Kulturgut aus Deutschland ausgeführt werden, muss eine Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien vorliegen. Dieser prüft, ob das Kulturgut in den Verzeichnissen "Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes" oder "Gesamtverzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen ist. Dann unterliegt es dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.

Soll ein Kulturgut nach Deutschland eingeführt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Herkunftslandes. Daneben unterliegt Kulturgut auch einem europäischen Schutz durch die EU.

Sehr interessant ist zudem noch das Faltblatt "Reisen in der erweiterten Europäischen Union, das der deutsche Zoll heraus gegeben hat und das man sich hier herunterladen kann.


Quellen: Mitteldeutscher Rundfunk und Deutscher Zoll (www.zoll-d.de)

 

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